Berufspraktische Tage
Die „Berufspraktischen Tage“ (Schnuppertage) dienen der Ergänzung des Unterrichtes in der Polytechnischen Schule. Sie soll eine praxisnahe Berufsorientierung ermöglichen und so eine bevorstehende Berufswahl erleichtern.
In den „Berufspraktischen Tagen“ erhalten Schülerinnen und Schüler erste Einblicke in die Arbeitswelt. Sie liefert einen Vergleich zwischen persönlicher Vorstellung und tatsächlicher beruflicher Realität. Die Organisation und Vorbereitung erfolgt durch die Schule in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
Die „Berufspraktischen Tage“ finden zeitgleich
für alle Schüler der PTS verpflichtend während der Unterrichtszeit statt.
Mit Hilfe der Eltern suchen sich die Schüler:innen „Schnupperlehrstellen“ und bringen die Bestätigungen (Berufspraktische Tage 1 und Berufspraktische Tage2) zu den entsprechend vorgegebenen Terminen ihrem Klassenvorstand mit.
In einer Konferenz werden die Schüler ihrem Betreuungslehrer zugeteilt, der während der „Berufspraktischen Tage“ täglich persönlich Kontakt mit den Betrieben und den Schülern aufnimmt.
Zusätzliche Schnuppermöglichkeiten:
- Die individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit
Sie wird vom Klassenvorstand im Ausmaß von maximal 5 Tagen genehmigt. Der versäumte Unterrichtsstoff ist nachzulernen (Vereinbarung Berufsorientierung innerhalb der Unterrichtszeiten).
- Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit
Sie kann im Ausmaß von maximal 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn vom Erziehungsberechtigten eine Zustimmung sowie eine Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b Abs. 3 SchUG vorliegt. Somit ist die berufliche Orientierung auf privater Basis außerhalb der Unterrichtszeit auch von der Schülerunfallversicherung abgedeckt (Vereinbarung Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeiten).
Weitere gesetzliche Vorgaben:
- Die Schüler sind während der Schnupperlehre nach dem ASVG unfallversichert. Sie müssen nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
- Die Bestimmungen des Kinder- und Jungendbeschäftigungsgesetzes (KJBG), Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften sind zu berücksichtigen.
- Durch Schüler verursachte Schäden unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Die Haftung ist im Einzelfall zu prüfen.